Per 16. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AVAM-Auszug, AB 2, und Abrechnungen Juli bis Oktober 2015, Beschwerdebeilage [BB] 3). c) Die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) verfügte mit Schreiben vom 14. September 2015 ab 15. Juli 2015 einen Abzug von 42 Taggeldern als Sanktion wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (AB 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2015 fristgemäss Einsprache (vgl. AB 11). d) Am 27. Oktober 2015 sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Rekurskommission bzw. der nachfolgenden Instanzen (AB 6).