I. a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Oktober 1993 bei der B____. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (Beschwerde-Antwortbeilage [AB] 1) löste die B____ das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Gleichzeitig wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 24. März 2015 legte der Beschwerdeführer Rekurs gegen die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. b) Per 16. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AVAM-Auszug, AB 2, und Abrechnungen Juli bis Oktober 2015, Beschwerdebeilage [BB] 3).