{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-07", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-39_2018-08-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63781&W10_KEY=3230863&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "b39ed5710f0f1bedbd234bcd3e2aa017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.39", "SVG.2018.287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2018 AL.2017.39 (SVG.2018.287)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 07.08.2018 AL.2017.39 (SVG.2018.287)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 07.08.2018 AL.2017.39 (SVG.2018.287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensfragen (Nichtigkeit, Rechtsschutzinteresse, funktionelle Zuständigkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:43", "Checksum": "bc9c453825e3f1e083974e4fe2bf019c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2018 AL.2017.39 (SVG.2018.287)\nRegeste:\nEintretensfragen (Nichtigkeit, Rechtsschutzinteresse, funktionelle Zuständigkeit)\n\n3.3.\nDer Einspracheentscheid der ÖAK vom 7. November 2017 (AB 11)\nbetrifft die Verfügung vom 14. September 2015 (AB 5), in welcher der\nBeschwerdeführer als Sanktion für seine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit für\n42 Tage im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Gegen\ndiese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2015\nfristgemäss Einsprache (AB 11). Das Verfahren wurde am 27. Oktober\n2015 sistiert (AB 6). Mit dem genannten Einspracheentscheid schrieb die\nÖAK das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab (AB 11). Bei der ersten\nAnmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 16. Juli 2015 wurde\neine Rahmenfrist eröffnet, welche nach zwei Jahren bzw. per 15. Juli 2017\nabgelaufen ist (AVAM-Auszug, AB 2). Der Rekurs des Beschwerdeführers gegen\ndie Kündigung vom 16. März 2015 führte jedoch zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses\nbis zum 30. September 2017, weshalb eine Sanktion hinfällig geworden ist\n(AB 11), da der Beschwerdeführer sodann ohnehin Lohnzahlungen während der\ngesamten Rahmenfrist erhielt und daher keine Arbeitslosentaggelder bezog. Die\nRahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher\nHinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne\nfest. Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb\neine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten\nRahmenfrist eröffnet werden kann. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung\nausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche\n(beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen oder\nverschieben die Rahmenfrist (vgl. dazu insb. Urteil des Bundesgerichts vom\n5. November 2007, C 220/06, E. 4.1.1, mit Hinweisen, aber auch\nUrteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_331/2018, E. 2.2, mit\nHinweisen). Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Verschiebung der Rahmenfrist gestützt\nauf den Sonderfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG (Urteil des Bundesgerichts vom 25.\nAugust 2017, 8C_442/2017, E. 4.2.). Die erste Rahmenfrist ist somit per\n15. Juli 2017 definitiv abgelaufen. Da dem Beschwerdeführer mangels\nArbeitslosigkeit keine Arbeitslosentaggelder in dieser Zeit ausgezahlt wurden,\nkönnen ihm auch nicht 42 Taggelder als Sanktion abgezogen werden. In diesem Sinne\nist die Abschreibung aufgrund Gegenstandslosigkeit zu verstehen.\n3.4.\nMit der neuen Anmeldung per 2. Oktober 2017 wurde eine neue\nRahmenfrist eröffnet, welche am 1. Oktober 2019 endet (AVAM-Auszug,\nAB 2). Es handelt sich hiermit um eine neue Rahmenfrist für den\nLeistungsbezug.\n3.5.\nDa die mit Verfügung vom 14. September 2015 verhängte Sanktion\nhinfällig geworden ist, ist der Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid\nvom 7. November 2017, der das Verfahren abschliesst, nicht mehr berührt, da mit\ndiesem nicht in seine Rechtsposition eingegriffen wird. Folglich hat er kein\naktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des\nEinspracheentscheids. Somit ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse\nim vorliegenden Fall zu verneinen und in diesem Punkt auf die (allenfalls\nerhobene) Beschwerde nicht einzutreten.\n4.\n4.1.\nZu prüfen sind im Folgenden die Rügen gegen die Sistierungsverfügung\nvom 7. November 2017.\n4.2.\nDer Beschwerdeführer macht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs\nvor Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2017 geltend. Zudem sei bereits\nam 14. September 2015 eine Verfügung ergangen, die ihm 42 Einstelltage\nverhängt habe, und bei Erlass der neuen Verfügung vom 23. Oktober 2017\nformell noch in Kraft gewesen sei.\n4.3.\nMit Verfügung vom 7. November 2017 sistierte die\nBeschwerdegegnerin das vorliegende Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines\nrechtskräftigen Entscheids in der personalrechtlichen Streitigkeit.\n4.4.\nDer Beschwerdeführer ist angesichts seiner Rügen offensichtlich\ndavon ausgegangen, dass es ich bei der Sistierungsverfügung um einen\nabschliessenden End-entscheid (Einspracheentscheid) handelt. Dem ist jedoch\nnicht so. Die Beschwerdegegnerin fällte mit der Sistierungsverfügung vom 7. November\n2017 noch keinen definitiven Entscheid in der Sache (AB 10).\n4.5.\nSistierung bedeutet die Unterbrechung bzw. die vorläufige\nEinstellung eines Verfahrens und ist nur ein vorübergehender Zustand. Demzufolge\nhat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. November\n2017 (AB 9) in der Sache noch gar nicht entschieden. Ein Einspracheentscheid\nwird erst nach Aufhebung der Sistierung ergehen. Der Beschwerdeführer hat in\nder Beschwerde jedoch nicht die Sistierung gerügt, sondern insbesondere\ninhaltliche Mängel gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2017 vorgebracht. Einzig\ndas Argument der Rechtsverzögerung bringt er gegen die Sistierungsverfügung\nein. Da das Bundesgericht ohnehin sein Urteil in der Sache am 30. November 2017\nfällte, kann bei der Sistierungsverfügung vom 7. November 2017 keine\nRechtsverzögerung erkannt werden. Hätte der Beschwerdeführer gegen die\nSistierungsverfügung nicht Beschwerde erhoben, hätte das Verfahren von der KASt\nausserdem bereits wieder aufgenommen werden können.\n4.6.\nDas Gericht kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht über die\nRügen des Beschwerdeführers entscheiden, weil ansonsten die Rechtsweggarantie gemäss\nArt. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt wäre. Dies bedeutet konkret,\ndass zuerst eine Verwaltungsbehörde und erst später im Rechtsmittelverfahren\neine richterliche Behörde zu entscheiden hat (vgl. dazu Häfelin/Haller et al.,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz. 845b). Da\ndas Urteil des Bundesgerichts nun vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin die\nSistierung aufzuheben und in der Folge einen Einspracheentscheid zu erlassen\n"}