{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-07", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-39_2018-08-07.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63781&W10_KEY=3230863&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "b39ed5710f0f1bedbd234bcd3e2aa017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.39", "SVG.2018.287"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2018 AL.2017.39 (SVG.2018.287)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 07.08.2018 AL.2017.39 (SVG.2018.287)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 07.08.2018 AL.2017.39 (SVG.2018.287)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensfragen (Nichtigkeit, Rechtsschutzinteresse, funktionelle Zuständigkeit)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:43", "Checksum": "bc9c453825e3f1e083974e4fe2bf019c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2018 AL.2017.39 (SVG.2018.287)\nRegeste:\nEintretensfragen (Nichtigkeit, Rechtsschutzinteresse, funktionelle Zuständigkeit)\n\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom\n6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,\nSR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend\ndie Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft\n[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom\n9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und\nüber das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgesetz,\nSVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus\nArt. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,\nAVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1\nlit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung\nund die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR\n837.02).\n1.2.\nDie Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.\n1.3.\nWeitere Eintretensfragen werden nachfolgend geprüft.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar\n2018 geltend, ihre Verfügung vom 7. November 2017 sei aufgrund ihrer\nfehlenden sachlichen Zuständigkeit nichtig. Diese Frage ist im Folgenden zu\nprüfen.\n2.2.\nNichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist nach ständiger\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders\nschwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und\nzudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet\nwird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit\nder entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die\nNichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden\njederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1\nmit weiteren Hinweisen).\n2.3.\nGemäss Art. 81 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 85 Abs. 1\nlit. e AVIG kann die Arbeitslosenkasse einen Fall der kantonalen\nAmtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel, ob oder für wie viele Tage\noder auf welchen Zeitpunkt eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung\neingestellt werden muss, bestehen.\n2.4.\nDie ÖAK hat am 23. Oktober 2017 (AB 8) Einstelltage als\nSanktion verfügt. In der Verfügung vom 7. November 2017 (AB 10) schreibt\ndie Beschwerdegegnerin ausdrücklich, die ÖAK habe sie mit der Durchführung des\nEinspracheverfahrens beauftragt. Dies ist nach oben genannten Bestimmungen\nrechtens. Die Beschwerdegegnerin ist daher sachlich zuständig, eine Verfügung auf\ndiesem Gebiet zu erlassen, auch wenn sie ursprünglich nicht selbst verfügt hat.\n2.5.\nDa Nichtigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wenn die\nVerfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundesgerichts vom\n24. Juli 2008, 9C_333/2007, E. 2.1) und diese Erfordernisse\nvorliegend nicht erfüllt sind, hat vorliegende Verfügung Bestand. Die Verfügung\nweist daher keinen Mangel auf, der zur Nichtigkeit führt.\n3.\n3.1.\nAus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob der\nBeschwerdeführer neben der Sistierungsverfügung vom 7. November 2017 den\nEinspracheentscheid der ÖAK vom 7. November 2017 ebenfalls anfechten\nmöchte. Wie nachfolgend dargestellt, kann mangels Rechtsschutzinteresses ohnehin\nnicht auf diesen Teil der Beschwerde eingetreten werden. Geprüft wird im\nFolgenden der Vollständigkeit wegen, ob an der Aufhebung des\nEinspracheentscheids der ÖAK ein Rechtsschutzinteresse besteht.\n3.2.\nZur Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht ist nur\nberechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\nhat (Art. 59 ATSG). Der Begriff des Rechtsschutzinteresses ist gleich auszulegen\nwie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (vgl. auch\nBGE 130 V 390 f. E. 2.2 und 2.3). Ein schutzwürdiges\nInteresse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell\nund praktisch ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009,\n8C_760/2008, E. 3.3).\n"}