Die Frage der zweckdienlichen Regelung dieses Beratungsverhältnisses ist eine operative Aufgabenstellung innerhalb der Organisations- und Führungsstruktur, in welche die Beschwerdegegnerin eingebunden ist. In diesem Sinne erscheint es zweckdienlich, dieses Urteil den Aufsichtsinstanzen zur Kenntnis zu bringen, und zwar dem Seco auf dem üblichen Weg der Urteilszustellung sowie der für die Beschwerdegegnerin zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. § 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt [OG; SG 153.100]), dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU).