Die Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.63/2005 vom 22. August 2005). Ihre Missachtung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 26. September 2017 und die durch diesen geschützte Verfügung vom 14. Juli 2017 aufzuheben. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem für ihn zuständigen Berater sowie auch dessen Vorgesetztem, einem RAV-Leiter, besteht.