Wenn solche Zweifel bestehen, dann hat die Verwaltung zu prüfen, ob auf Seiten des Versicherten die Leistungsvoraussetzung der Vermittlungsbereitschaft besteht oder nicht und sie hat dies durch Verfügung festzustellen. Indem die Beschwerdegegnerin jedoch explizit mit Erlass ihrer Verfügung vom 14. Juli 2017 die Durchführung von Beratungs- und Kontrollgesprächen eingestellt hat, unterbleibt eine verbindliche und auch anfechtbare Verfügung über eine der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V. mit Art. 15 AVIG). Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich vorliegend jedoch darauf, Zweifel am Bestand der Vermittlungsbereitschaft zu äussern.