Danach erscheine der Beschwerdeführer „aus den Akten heraus“ als zunehmend störrisch und abwehrend. Dieses Verhalten habe sich erst mit der Zeit aufgebaut und sei im Hinblick auf den auslaufenden Anspruch problematisch. Aus den gesamten Akten sei eine mangelnde Kooperation erkennbar, nicht nur im RAV, auch in der Massnahme bei B____ und etwas weniger deutlich beim Verein C____. Das Abwehrverhalten stehe einer raschen und dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt entgegen. Wenn solche Zweifel bestehen, dann hat die Verwaltung zu prüfen, ob auf Seiten des Versicherten die Leistungsvoraussetzung der Vermittlungsbereitschaft besteht oder nicht und sie hat dies durch Verfügung festzustellen.