Sieht die Verwaltung jedoch davon ab, diese Beratungs- und Kontrollgespräche mit der versicherten Person zu führen, unterlässt sie zugleich die damit verbundene Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und – bereitschaft. Ein zentrales Element im vorliegenden Fall bildet der Umstand, dass die mit dem Beschwerdeführer befassten Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin Zweifel an der Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers äussern. In eben diesem Sinne äussert sich auch die Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 14). Danach erscheine der Beschwerdeführer „aus den Akten heraus“ als zunehmend störrisch und abwehrend.