Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass diese Gespräche nicht bloss eine Dienstleistung gegenüber der versicherten Person darstellen, deren Erbringung von Seiten der involvierten zuständigen Vertretern der Beschwerdegegnerin vorliegend als „sinnlos“ bezeichnet wird, sondern sie dienen auch der – periodischen – Überprüfung von Leistungsvoraussetzungen. Sieht die Verwaltung jedoch davon ab, diese Beratungs- und Kontrollgespräche mit der versicherten Person zu führen, unterlässt sie zugleich die damit verbundene Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und – bereitschaft.