Wie vorstehend dargelegt, hat die Verwaltung gemäss unmissverständlicher gesetzlicher Vorgabe solche Gespräche mit dem Versicherten regelmässig durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass diese Gespräche nicht bloss eine Dienstleistung gegenüber der versicherten Person darstellen, deren Erbringung von Seiten der involvierten zuständigen Vertretern der Beschwerdegegnerin vorliegend als „sinnlos“ bezeichnet wird, sondern sie dienen auch der – periodischen – Überprüfung von Leistungsvoraussetzungen.