Folglich habe der Personalberater des RAV, Herr E____, anlässlich des Termins vom 3. Juli 2017 zu Recht entschieden, seine Beratungstätigkeit nicht mehr weiterzuführen. Der Argumentation, es lasse sich kein Anspruch der versicherten Person auf solche Gespräche herleiten, ist lediglich insofern beizupflichten, als es sich dabei nicht um unmittelbar materielle Leistungen handelt.