Auch während und nachdem der zuständige RAV-Leiter, Herr D____, dem Beratungs- und Kontrollgespräch vom 5. Mai 2017 beigewohnt habe, seien von Seiten des Beschwerdeführers „keinerlei Signale hinsichtlich einer Lösung seiner beruflichen Situation zu erkennen“ gewesen. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass ein Wechsel der Personalberatung einen Nutzen im Sinne der Lösungsorientierung erbracht hätte. Folglich habe der Personalberater des RAV, Herr E____, anlässlich des Termins vom 3. Juli 2017 zu Recht entschieden, seine Beratungstätigkeit nicht mehr weiterzuführen.