Zur Begründung wird ergänzend zum Sachverhalt noch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Mitwirken während der Beratungsgespräche zunehmend darauf beschränkt, die erfolgten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zu beklagen und keine ausreichende Bereitschaft mehr gezeigt, seine arbeitsmarktliche Situation zu reflektieren und eine Strategie für seine berufliche Zukunft zu entwickeln. Auch während und nachdem der zuständige RAV-Leiter, Herr D____, dem Beratungs- und Kontrollgespräch vom 5. Mai 2017 beigewohnt habe, seien von Seiten des Beschwerdeführers „keinerlei Signale hinsichtlich einer Lösung seiner beruflichen Situation zu erkennen“ gewesen.