Mit dem Einspracheentscheid vom 26. September 2017 wird diese Verfügung bestätigt. Zur Begründung wird ergänzend zum Sachverhalt noch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Mitwirken während der Beratungsgespräche zunehmend darauf beschränkt, die erfolgten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zu beklagen und keine ausreichende Bereitschaft mehr gezeigt, seine arbeitsmarktliche Situation zu reflektieren und eine Strategie für seine berufliche Zukunft zu entwickeln.