_ gelange darum mit Bezugnahme auf die Gespräche vom 13. Januar (Protokoll des RAV, AB 12), vom 9. März (Protokoll des RAV, AB 16), vom 5. Mai (Protokoll des RAV, AB 25) und vom 3. Juli 2017 (Protokoll des RAV, AB 33) sowie die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017 (AB 24) zur Feststellung, dass die Beratungs- und Kontrolltermine mit dem Beschwerdeführer „keinen Nutzen mehr erbringen“. Zwecks wirtschaftlichen Einsatzes der Ressourcen der Arbeitslosenversicherung sei deshalb der Verzicht auf weitere Gesprächstermine angezeigt. Mit dem Einspracheentscheid vom 26. September 2017 wird diese Verfügung bestätigt.