__ keinen Hinweis darauf erhalten, dass der Beschwerdeführer - mit oder ohne Unterstützung der Arbeitslosenversicherung - ausreichende Schritte unternehme, um seine arbeitsmarktliche Situation zu reflektieren und eine Strategie für die berufliche Zukunft zu entwickeln. Herr D____ gelange darum mit Bezugnahme auf die Gespräche vom 13. Januar (Protokoll des RAV, AB 12), vom 9. März (Protokoll des RAV, AB 16), vom 5. Mai (Protokoll des RAV, AB 25) und vom 3. Juli 2017 (Protokoll des RAV, AB 33) sowie die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017 (AB 24) zur Feststellung, dass die Beratungs- und Kontrolltermine mit dem Beschwerdeführer „keinen Nutzen mehr erbringen“.