Dies habe zum Programmabbruch und den nachfolgenden Diskussionen geführt. Der Unterzeichner der Verfügung, Herr D____, sei dem Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs vom 5. Mai 2017 persönlich begegnet. Dabei habe Herr D____ vom Beschwerdeführer weder die notwendige Auskunftsbereitschaft, noch annähernd eine Idee dafür erfahren, wie er selber seine Arbeitslosigkeit zu beenden gedenke. Die Weigerung des Beschwerdeführers, mit Herrn D____ in der deutschen Sprache zu kommunizieren, habe dieser als „sehr seltsam“ und angesichts der guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit in der Deutschschweiz als inadäquat wahrgenommen.