46 Rz 12). 1.3. Ob dem Beschwerdeführer durch die mit der Verfügung vom 14. Juli 2017 festgelegte und mit Einspracheentscheid vom 26. September 2017 bestätigte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte, ist im Sinne einer Doppelrelevanz sowohl für die Beantwortung der Eintretensfrage als auch des Hauptpunkts der Beschwerde nachfolgend zu prüfen. Zur Begründung der Verfügung wird ausgeführt, der Personalberater des Beschwerdeführers, Herr E____, habe zu Beginn des Jahres 2017 versucht, der schon seit Längerem bestehenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch eine Ausweitung der Bewerbungsstrategie entgegenzuwirken.