SR 830.1] vor, dass bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügung die Einsprache nicht offen steht. Wenn die Beschwerdegegnerin auf diese Einsprache dennoch eingetreten ist und einen Einspracheentscheid erlassen hat, so kann dies dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung nicht schaden, wenn er nun innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides hiergegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde eingereicht hat.