1. 1.1. Die Verfügung vom 14. Juli 2017 (AB 35) bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 26. September 2017 (AB 37) präsentieren sich ihrer äusseren Ausgestaltung nach als Zwischenverfügungen. Diese sind gegenüber anderen Entscheiden dadurch abzugrenzen, dass sie während des Verfahrens getroffen werden, dieses somit nicht abschliessen. Sie stellen ein rein organisatorisches Instrument zur Verfahrensführung dar und bilden einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (vgl. Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Art. 45 Rz 2).