II. a) Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2017 beantragt der Versicherte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 14. Juli 2017 bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 26. September 2017 aufzuheben und ein Beraterwechsel bzw. ein Wechsel zum RAV Kleinbasel anzuordnen. b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. c) Innert gesetzter Frist ist keine Replik eingegangen. III. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Februar 2018 statt. Entscheidungsgründe