Die Beschwerdegegnerin setzte gemäss Schreiben vom 3. Mai 2017 (AB 24) eine Besprechung mit dem Personalberater, dem RAV-Leiter (Herrn D____) und dem Beschwerdeführer an. Im Schreiben wurde angekündigt, dass im Anschluss an das Gespräch über den Antrag entschieden werde. c) Am 3. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs mit, dass er fortan nur noch administrativ betreut werde (vgl. Protokoll vom 3. Juli 2017, AB 33). Dies hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (AB 35) bekräftigt. Die Einsprache vom 17. August 2017 (AB 36) wurde mit Einspracheentscheid vom 26. September 2017 (AB 37) abgewiesen.