Die KAST wies die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess mit Urteil AL.2017.19 vom 6. November 2017 die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten teilweise gut und reduzierte die Sanktion auf 2 Einstelltage. B____ lehnte in der Folge eine erneute Zuweisung des Beschwerdeführers ab (Schreiben vom 8. Juni 2017, AB 26). Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (AB 31) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass anstelle der Massnahme bei B____ eine Zuweisung zum Verein C____ erfolge (Zuweisung vom 3. Juli 2017, AB 32), damit der Versicherte mindestens aktuelle Bewerbungsunterlagen vorweisen könne.