], nachfolgend: B____) zu. Mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass „die berufliche Neuorientierung abgebrochen“ werde. Dieser Abbruch wurde von der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) gemäss Verfügung vom 20. März 2017 (vgl. Einsprache vom 12. April 2017, AB 20) mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 8 Tage sanktioniert. Die KAST wies die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 ab.