{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-37_2018-02-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60466&W10_KEY=3230866&nTrefferzeile=1&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5e87a357fc765cc67c568dc1d9d3e875"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.37", "SVG.2018.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.37 (SVG.2018.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.37 (SVG.2018.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.37 (SVG.2018.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung des Einspracheentscheides, da eine Rechtsverweigerung beinhaltend."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:14", "Checksum": "fd67148bea097de8d3d5746aacf65ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.37 (SVG.2018.75)\nRegeste:\nAufhebung des Einspracheentscheides, da eine Rechtsverweigerung beinhaltend.\n\n\nMit dem Einspracheentscheid vom 26. September 2017 wird diese Verfügung bestätigt. Zur Begründung wird ergänzend zum Sachverhalt noch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Mitwirken während der Beratungsgespräche zunehmend darauf beschränkt, die erfolgten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zu beklagen und keine ausreichende Bereitschaft mehr gezeigt, seine arbeitsmarktliche Situation zu reflektieren und eine Strategie für seine berufliche Zukunft zu entwickeln. Auch während und nachdem der zuständige RAV-Leiter, Herr D____, dem Beratungs- und Kontrollgespräch vom 5. Mai 2017 beigewohnt habe, seien von Seiten des Beschwerdeführers „keinerlei Signale hinsichtlich einer Lösung seiner beruflichen Situation zu erkennen“ gewesen. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass ein Wechsel der Personalberatung einen Nutzen im Sinne der Lösungsorientierung erbracht hätte. Folglich habe der Personalberater des RAV, Herr E____, anlässlich des Termins vom 3. Juli 2017 zu Recht entschieden, seine Beratungstätigkeit nicht mehr weiterzuführen.\nDer Argumentation, es lasse sich kein Anspruch der versicherten Person auf solche Gespräche herleiten, ist lediglich insofern beizupflichten, als es sich dabei nicht um unmittelbar materielle Leistungen handelt. Wesentliche Grundlage der Arbeitslosenversicherung bildet jedoch nebst der finanziellen Entschädigung für den Arbeitsausfall die Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsprozess, bei welchem die Beratungsgespräche ein entscheidendes Element bilden, wie im dritten Absatz auf S. 2 der Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt wird.\nWie vorstehend dargelegt, hat die Verwaltung gemäss unmissverständlicher gesetzlicher Vorgabe solche Gespräche mit dem Versicherten regelmässig durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass diese Gespräche nicht bloss eine Dienstleistung gegenüber der versicherten Person darstellen, deren Erbringung von Seiten der involvierten zuständigen Vertretern der Beschwerdegegnerin vorliegend als „sinnlos“ bezeichnet wird, sondern sie dienen auch der – periodischen – Überprüfung von Leistungsvoraussetzungen. Sieht die Verwaltung jedoch davon ab, diese Beratungs- und Kontrollgespräche mit der versicherten Person zu führen, unterlässt sie zugleich die damit verbundene Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und – bereitschaft.\nEin zentrales Element im vorliegenden Fall bildet der Umstand, dass die mit dem Beschwerdeführer befassten Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin Zweifel an der Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers äussern. In eben diesem Sinne äussert sich auch die Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 14). Danach erscheine der Beschwerdeführer „aus den Akten heraus“ als zunehmend störrisch und abwehrend. Dieses Verhalten habe sich erst mit der Zeit aufgebaut und sei im Hinblick auf den auslaufenden Anspruch problematisch. Aus den gesamten Akten sei eine mangelnde Kooperation erkennbar, nicht nur im RAV, auch in der Massnahme bei B____ und etwas weniger deutlich beim Verein C____. Das Abwehrverhalten stehe einer raschen und dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt entgegen.\nWenn solche Zweifel bestehen, dann hat die Verwaltung zu prüfen, ob auf Seiten des Versicherten die Leistungsvoraussetzung der Vermittlungsbereitschaft besteht oder nicht und sie hat dies durch Verfügung festzustellen. Indem die Beschwerdegegnerin jedoch explizit mit Erlass ihrer Verfügung vom 14. Juli 2017 die Durchführung von Beratungs- und Kontrollgesprächen eingestellt hat, unterbleibt eine verbindliche und auch anfechtbare Verfügung über eine der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V. mit Art. 15 AVIG). Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich vorliegend jedoch darauf, Zweifel am Bestand der Vermittlungsbereitschaft zu äussern. Damit sieht sie gerade davon ab, diese Zweifel anhand des gesetzlich vorgesehen Instruments der Kontroll- und Beratungsgespräche entweder auszuräumen oder eben beweismässig zu erhärten. Der Beschwerdeführer erfährt damit eine – im Gesetz nicht vorgesehene – Sanktion in Gestalt der Einstellung der Kontroll- und Beratungsgespräche aufgrund eines Vorhaltes, von dessen Klärung die Verwaltung jedoch absehen will. Dies widerspricht dem Grundsatz rechtsstaatlicher Verwaltung.\nDie Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.63/2005 vom 22. August 2005). Ihre Missachtung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.\nNach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 26. September 2017 und die durch diesen geschützte Verfügung vom 14. Juli 2017 aufzuheben.\nAus den vorliegenden Akten geht hervor, dass ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem für ihn zuständigen Berater sowie auch dessen Vorgesetztem, einem RAV-Leiter, besteht. Es kann nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, gegenüber der Verwaltung gestaltend in das künftig fortzuführende Beratungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer einzugreifen. Die Frage der zweckdienlichen Regelung dieses Beratungsverhältnisses ist eine operative Aufgabenstellung innerhalb der Organisations- und Führungsstruktur, in welche die Beschwerdegegnerin eingebunden ist.\nIn diesem Sinne erscheint es zweckdienlich, dieses Urteil den Aufsichtsinstanzen zur Kenntnis zu bringen, und zwar dem Seco auf dem üblichen Weg der Urteilszustellung sowie der für die Beschwerdegegnerin zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. § 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt [OG; SG 153.100]), dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU).\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:"}