{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-37_2018-02-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60466&W10_KEY=3230866&nTrefferzeile=1&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5e87a357fc765cc67c568dc1d9d3e875"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.37", "SVG.2018.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.37 (SVG.2018.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.37 (SVG.2018.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.37 (SVG.2018.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung des Einspracheentscheides, da eine Rechtsverweigerung beinhaltend."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:14", "Checksum": "fd67148bea097de8d3d5746aacf65ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 AL.2017.37 (SVG.2018.75)\nRegeste:\nAufhebung des Einspracheentscheides, da eine Rechtsverweigerung beinhaltend.\n\n1.\n1.1. Die Verfügung vom 14. Juli 2017 (AB 35) bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 26. September 2017 (AB 37) präsentieren sich ihrer äusseren Ausgestaltung nach als Zwischenverfügungen. Diese sind gegenüber anderen Entscheiden dadurch abzugrenzen, dass sie während des Verfahrens getroffen werden, dieses somit nicht abschliessen. Sie stellen ein rein organisatorisches Instrument zur Verfahrensführung dar und bilden einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (vgl. Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Art. 45 Rz 2).\nVorliegend wurde die Verfügung vom 14. Juli 2017 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach sie innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung mittels Einsprache angefochten werden könne. Indessen sieht Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vor, dass bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügung die Einsprache nicht offen steht.\nWenn die Beschwerdegegnerin auf diese Einsprache dennoch eingetreten ist und einen Einspracheentscheid erlassen hat, so kann dies dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung nicht schaden, wenn er nun innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides hiergegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde eingereicht hat.\n1.2. Zwischenverfügungen sind grundsätzlich nur selbständig mittels Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).\nDas zweitgenannte Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Entscheidend bleibt somit, ob dem Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 14. Juli 2017 bzw. durch den Einspracheentscheid vom 26. September 2017 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Einem solchen Nachteil bejaht die Praxis etwa im Falle der einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. Martin Kayser, a.a.O. Art. 46 Rz 12).\n1.3. Ob dem Beschwerdeführer durch die mit der Verfügung vom 14. Juli 2017 festgelegte und mit Einspracheentscheid vom 26. September 2017 bestätigte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte, ist im Sinne einer Doppelrelevanz sowohl für die Beantwortung der Eintretensfrage als auch des Hauptpunkts der Beschwerde nachfolgend zu prüfen.\nZur Begründung der Verfügung wird ausgeführt, der Personalberater des Beschwerdeführers, Herr E____, habe zu Beginn des Jahres 2017 versucht, der schon seit Längerem bestehenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch eine Ausweitung der Bewerbungsstrategie entgegenzuwirken. Zur Unterstützung dieses Vorhabens sei das Programm „Berufliche Neuorientierung“ bei B____ eingeleitet worden. Daraufhin seien Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen und B____ sowie der Beschwerdegegnerin auf der anderen Seite entstanden. Dies habe zum Programmabbruch und den nachfolgenden Diskussionen geführt. Der Unterzeichner der Verfügung, Herr D____, sei dem Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs vom 5. Mai 2017 persönlich begegnet. Dabei habe Herr D____ vom Beschwerdeführer weder die notwendige Auskunftsbereitschaft, noch annähernd eine Idee dafür erfahren, wie er selber seine Arbeitslosigkeit zu beenden gedenke. Die Weigerung des Beschwerdeführers, mit Herrn D____ in der deutschen Sprache zu kommunizieren, habe dieser als „sehr seltsam“ und angesichts der guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit in der Deutschschweiz als inadäquat wahrgenommen. Auch seither habe Herr D____ keinen Hinweis darauf erhalten, dass der Beschwerdeführer - mit oder ohne Unterstützung der Arbeitslosenversicherung - ausreichende Schritte unternehme, um seine arbeitsmarktliche Situation zu reflektieren und eine Strategie für die berufliche Zukunft zu entwickeln. Herr D____ gelange darum mit Bezugnahme auf die Gespräche vom 13. Januar (Protokoll des RAV, AB 12), vom 9. März (Protokoll des RAV, AB 16), vom 5. Mai (Protokoll des RAV, AB 25) und vom 3. Juli 2017 (Protokoll des RAV, AB 33) sowie die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017 (AB 24) zur Feststellung, dass die Beratungs- und Kontrolltermine mit dem Beschwerdeführer „keinen Nutzen mehr erbringen“. Zwecks wirtschaftlichen Einsatzes der Ressourcen der Arbeitslosenversicherung sei deshalb der Verzicht auf weitere Gesprächstermine angezeigt."}