Davon fallen 8 Monate in die Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 30. Mai 2015 bis 29. Mai 2017. Es wäre dem Beschwerdeführer während der insgesamt 8,5 Monate dauernden Lernphasen (1. März 2016 bis 14. August 2016, 5,5 Monate, sowie 15. Dezember 2016 bis 17. März 2017, 3 Monate) zumutbar gewesen, zumindest 4 Monate einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Es wäre somit nicht einmal notwendig gewesen, innerhalb der Prüfungsperioden zu arbeiten, für welche der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu arbeiten grundsätzlich bestreitet (Beschwerde S. 4 Ziff. 14). Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: