Das Gericht argumentierte dabei vor dem Hintergrund, dass der Versicherte, wie auch im vorliegenden Fall, innert der Rahmenfrist bereits eine gewisse Anzahl von Beitragsmonaten gearbeitet hatte und es so nicht allzu schwierig gewesen wäre, die Mindestbeitragszeit von 1 Jahr zu erfüllen. Als Volontär hatte der hier am Recht stehende Beschwerdeführer vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 und vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016, total 10 Monate, gearbeitet (Zeugnis vom 30. September 2015 sowie Arbeitsbestätigung vom 29. Februar 2016, AB 3 und 4). Davon fallen 8 Monate in die Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 30. Mai 2015 bis 29. Mai 2017.