3.4 im genannten Entscheid), dass selbst wenn man dem Versicherten eine gewisse im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG "erwerbslose" Vorbereitungszeit zugestehe, es sich nicht rechtfertigen lasse, deren Dauer auf über 12 Monate anzusetzen. Dies gelte umso mehr, als dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungstermin durchaus zuzumuten gewesen wäre. Das Gericht argumentierte dabei vor dem Hintergrund, dass der Versicherte, wie auch im vorliegenden Fall, innert der Rahmenfrist bereits eine gewisse Anzahl von Beitragsmonaten gearbeitet hatte und es so nicht allzu schwierig gewesen wäre, die Mindestbeitragszeit von 1 Jahr zu erfüllen.