AVIG nicht begründen. Eben dieses Fehlen einer Teilzeittätigkeit während der Prüfungsvorbereitungen war auch für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil AL.2005.00214 vom 24. August 2005) entscheidend. Im dort beurteilten Fall hatte der Versicherte knapp 13 Monate für das Advokaturexamen mit Teilrepetition im Sinne eines zweiten Durchgangs zur mündlichen Anwaltsprüfung aufgewendet. Das Sozialversicherungsgericht erwog (Erw. 3.4 im genannten Entscheid), dass selbst wenn man dem Versicherten eine gewisse im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG "erwerbslose" Vorbereitungszeit zugestehe, es sich nicht rechtfertigen lasse, deren Dauer auf über 12 Monate anzusetzen.