Im angeführten Urteil vom 21. August 2012 lag somit eine ähnliche Konstellation mit zweimaliger Vorbereitung bzw. Teilnahme an einer Anwaltsprüfung und einer jeweils zeitlich vorgelagerten Vorbereitungszeit vor. Entscheider Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall ist jedoch, dass vorliegend der Beschwerdeführer keiner Teilzeittätigkeit nachgegangen ist, aufgrund deren sich eine Verlängerung des mit Vorbereitung und Prüfungsteilnahme verbundenen Zeitaufwandes von mehr als einem Jahr begründen liesse. Folglich kann er eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht begründen.