Vor diesem Hintergrund erschien der Vorbereitungsaufwand im Rahmen eines Pensums von 70 % neben der auch in dieser Periode weitergeführten Teilzeitarbeit im Rahmen von 30 % als nicht zu lang und darum als gerechtfertigt. 4.3.3. Im angeführten Urteil vom 21. August 2012 lag somit eine ähnliche Konstellation mit zweimaliger Vorbereitung bzw. Teilnahme an einer Anwaltsprüfung und einer jeweils zeitlich vorgelagerten Vorbereitungszeit vor.