Das Sozialversicherungsgericht erachtete es in jenem Fall als von entscheidender Bedeutung, dass der Versicherte nach negativem Ausgang des Examens im Dezember 2009 im nachfolgenden ersten Halbjahr 2010 zur Wiederholung des Advokaturexamens angetreten war. Für diese Wiederholungsphase im ersten Halbjahr 2010 fiel ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den ganzen Prüfungsstoff hatte wiederholen müssen. Vor diesem Hintergrund erschien der Vorbereitungsaufwand im Rahmen eines Pensums von 70 % neben der auch in dieser Periode weitergeführten Teilzeitarbeit im Rahmen von 30 % als nicht zu lang und darum als gerechtfertigt.