Das Sozialversicherungsgericht erwog (Urteil vom 21. August 2012, Erw. 3.2.), dass sofern man isoliert den Zeitaufwand zur Prüfungsvorbereitung ab Januar 2009 bis zum ersten Prüfungstermin vom 9. Dezember 2009 betrachte, sich dieser unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versicherte ab April 2009 eine Teilzeittätigkeit von 30 % ausgeübt hat, nicht als übermässig erweise. Das Sozialversicherungsgericht erachtete es in jenem Fall als von entscheidender Bedeutung, dass der Versicherte nach negativem Ausgang des Examens im Dezember 2009 im nachfolgenden ersten Halbjahr 2010 zur Wiederholung des Advokaturexamens angetreten war.