Die übrigen 70% hatte er für mehr als 1 Jahr für die Vorbereitung bzw. Teilnahme an einer Anwaltsprüfung eingesetzt. Das höchste Gericht prüfte, ob die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG gelten könne, was es gestützt auf die bereits unter Erw. 3.2 genannten Grundsätze bejaht hat. Im angeführten Fall 8C_318/2011 hatte das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz (i.c.: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) zurückgewiesen, damit diese darüber befinde, ob sich der benötigte Zeitaufwand nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lasse.