Nach höchstrichterlicher Praxis (vgl. ARV 2012 S. 203, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E 6.1.) spricht nichts gegen eine gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und eine Befreiung hievon, wenn eine versicherte Person gleichzeitig die Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil erfüllt und im übrigen Bereich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Im angeführten Fall hatte war der Versicherte zu 30% innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist einer Teilzeittätigkeit nachgegangen. Die übrigen 70% hatte er für mehr als 1 Jahr für die Vorbereitung bzw. Teilnahme an einer Anwaltsprüfung eingesetzt.