Diesem Urteil steht die Praxis Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entgegen, das mit Urteil vom 22. Februar 2006 (Aktenzeichen: AL 2005 60) – unter Berufung auf das auch im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 139/04 vom 4. Oktober 2004 – entschieden hat, ein Aufwand von zwölf oder gar mehr Monaten für die Vorbereitung und Absolvierung des baselstädtischen Anwaltsexamens lasse sich nicht rechtfertigen (vgl. E. 4c des Urteils). Dieses Urteil befasst sich zwar mit dem Zeitaufwand für die Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Stadt.