14 Abs. 1 lit. a AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 (E. 2, mit weiteren Hinweisen) fasst die zu Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ergangene Praxis dahingehend zusammen, dass die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten kann.