AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Beschwerde S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Zeitspanne von 12 Monaten und mehr für die Vorbereitung und Ablegung des Anwaltsexamens als unverhältnismässiger Zeitaufwand zu bewerten. Damit könne nicht von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit in dem gesetzlich geforderten Ausmass gesprochen werden (insb. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff.