II. a) Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2017 beantragt der Versicherte, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. September 2017 der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 30. Mai 2017 zu gewähren. b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 27. November 2017 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. III. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 15. Januar 2018 statt. Entscheidungsgründe