Die zweite Prüfungssession 2017 I endete für den Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 16. Mai 2017 (AB 14), er werde zur mündlichen Anwaltsprüfung nicht zugelassen. b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Mai 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (AB 1) an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt überwies mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (AB 6) den Fall gestützt auf Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid.