{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-36_2018-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60234&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=41&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d064c0962d3ef8c62177bd28ff7d6676"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.36", "SVG.2018.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befreiung von der Beitragszeit wegen Advokaturexamen"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:36:11", "Checksum": "1e1638d34d028b3f4863f557b2e01759", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)\nRegeste:\nBefreiung von der Beitragszeit wegen Advokaturexamen\n\n\nEben dieses Fehlen einer Teilzeittätigkeit während der Prüfungsvorbereitungen war auch für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil AL.2005.00214 vom 24. August 2005) entscheidend. Im dort beurteilten Fall hatte der Versicherte knapp 13 Monate für das Advokaturexamen mit Teilrepetition im Sinne eines zweiten Durchgangs zur mündlichen Anwaltsprüfung aufgewendet. Das Sozialversicherungsgericht erwog (Erw. 3.4 im genannten Entscheid), dass selbst wenn man dem Versicherten eine gewisse im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG \"erwerbslose\" Vorbereitungszeit zugestehe, es sich nicht rechtfertigen lasse, deren Dauer auf über 12 Monate anzusetzen. Dies gelte umso mehr, als dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungstermin durchaus zuzumuten gewesen wäre. Das Gericht argumentierte dabei vor dem Hintergrund, dass der Versicherte, wie auch im vorliegenden Fall, innert der Rahmenfrist bereits eine gewisse Anzahl von Beitragsmonaten gearbeitet hatte und es so nicht allzu schwierig gewesen wäre, die Mindestbeitragszeit von 1 Jahr zu erfüllen.\nAls Volontär hatte der hier am Recht stehende Beschwerdeführer vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 und vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016, total 10 Monate, gearbeitet (Zeugnis vom 30. September 2015 sowie Arbeitsbestätigung vom 29. Februar 2016, AB 3 und 4). Davon fallen 8 Monate in die Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 30. Mai 2015 bis 29. Mai 2017. Es wäre dem Beschwerdeführer während der insgesamt 8,5 Monate dauernden Lernphasen (1. März 2016 bis 14. August 2016, 5,5 Monate, sowie 15. Dezember 2016 bis 17. März 2017, 3 Monate) zumutbar gewesen, zumindest 4 Monate einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Es wäre somit nicht einmal notwendig gewesen, innerhalb der Prüfungsperioden zu arbeiten, für welche der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu arbeiten grundsätzlich bestreitet (Beschwerde S. 4 Ziff. 14).\nZusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nDr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco"}