{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-36_2018-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60234&W10_KEY=3230866&nTrefferzeile=16&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c8ab4c581cdf97a58435fc951ce80279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.36", "SVG.2018.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befreiung von der Beitragszeit wegen Advokaturexamen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:08", "Checksum": "5fa5fc9130811c265bc6133ae7527c1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)\nRegeste:\nBefreiung von der Beitragszeit wegen Advokaturexamen\n\n\nDiesem Urteil steht die Praxis Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entgegen, das mit Urteil vom 22. Februar 2006 (Aktenzeichen: AL 2005 60) – unter Berufung auf das auch im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 139/04 vom 4. Oktober 2004 – entschieden hat, ein Aufwand von zwölf oder gar mehr Monaten für die Vorbereitung und Absolvierung des baselstädtischen Anwaltsexamens lasse sich nicht rechtfertigen (vgl. E. 4c des Urteils). Dieses Urteil befasst sich zwar mit dem Zeitaufwand für die Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Stadt. Jedoch sind diese Prüfungen sowohl im Nachbarkanton Basel-Landschaft als auch in Basel-Stadt sowohl in den Anforderungen als auch der effektiven Abwicklung sehr ähnlich. Der Beschwerdeführer könnte folglich aus dem Umstand, dass er versucht hat, das Anwaltspatent im Kanton Basel-Landschaft zu erlangen, nichts für sich ableiten.\n4.3.1. Nach höchstrichterlicher Praxis (vgl. ARV 2012 S. 203, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E 6.1.) spricht nichts gegen eine gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und eine Befreiung hievon, wenn eine versicherte Person gleichzeitig die Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil erfüllt und im übrigen Bereich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Im angeführten Fall hatte war der Versicherte zu 30% innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist einer Teilzeittätigkeit nachgegangen. Die übrigen 70% hatte er für mehr als 1 Jahr für die Vorbereitung bzw. Teilnahme an einer Anwaltsprüfung eingesetzt. Das höchste Gericht prüfte, ob die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG gelten könne, was es gestützt auf die bereits unter Erw. 3.2 genannten Grundsätze bejaht hat. Im angeführten Fall 8C_318/2011 hatte das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz (i.c.: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) zurückgewiesen, damit diese darüber befinde, ob sich der benötigte Zeitaufwand nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lasse.\n4.3.2. In diesem vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Rückweisung durch das Bundesgericht beurteilten Fall (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt AL 2010 37 vom 21. August 2012) hatte der Versicherte ab Januar 2009 mit den Vorbereitungen des Advokaturexamens des zweiten Halbjahres 2009 begonnen. Ab Januar bis März 2009 hatte er sich ganztags dem Studium der prüfungsrelevanten Literatur sowie der Bearbeitung praktischer Fallbeispiele gewidmet. Ab April 2009 hatte er aber ein unbefristetes Teilpensum (12,6 Wochenstunden) angetreten. In der verbleibenden Zeit hatte er sich in der Phase ab 1. April 2012 voll den Prüfungsvorbereitungen gewidmet. Ein höheres Arbeitspensum hatte der Versicherte sich während der Vorbereitungs- und Lernphase nicht zutrauen können. Die Prüfungssession hatte am 17. August 2009 begonnen. Diese Prüfungen wurden am 9. Dezember 2009 abgehalten, jedoch hatte der Versicherte diese nicht bestanden. Anschliessend hatte sich der Versicherte am 4. Januar 2010 zur Prüfungswiederholung angemeldet. Auch in dieser Prüfungswiederholungsphase hatte er weiterhin eine Teilzeitstelle von 30 % inne. Am 15. Juni 2010 war der positive Examensentscheid erfolgt.\nDas Sozialversicherungsgericht erwog (Urteil vom 21. August 2012, Erw. 3.2.), dass sofern man isoliert den Zeitaufwand zur Prüfungsvorbereitung ab Januar 2009 bis zum ersten Prüfungstermin vom 9. Dezember 2009 betrachte, sich dieser unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versicherte ab April 2009 eine Teilzeittätigkeit von 30 % ausgeübt hat, nicht als übermässig erweise. Das Sozialversicherungsgericht erachtete es in jenem Fall als von entscheidender Bedeutung, dass der Versicherte nach negativem Ausgang des Examens im Dezember 2009 im nachfolgenden ersten Halbjahr 2010 zur Wiederholung des Advokaturexamens angetreten war. Für diese Wiederholungsphase im ersten Halbjahr 2010 fiel ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den ganzen Prüfungsstoff hatte wiederholen müssen. Vor diesem Hintergrund erschien der Vorbereitungsaufwand im Rahmen eines Pensums von 70 % neben der auch in dieser Periode weitergeführten Teilzeitarbeit im Rahmen von 30 % als nicht zu lang und darum als gerechtfertigt.\n4.3.3. Im angeführten Urteil vom 21. August 2012 lag somit eine ähnliche Konstellation mit zweimaliger Vorbereitung bzw. Teilnahme an einer Anwaltsprüfung und einer jeweils zeitlich vorgelagerten Vorbereitungszeit vor. Entscheider Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall ist jedoch, dass vorliegend der Beschwerdeführer keiner Teilzeittätigkeit nachgegangen ist, aufgrund deren sich eine Verlängerung des mit Vorbereitung und Prüfungsteilnahme verbundenen Zeitaufwandes von mehr als einem Jahr begründen liesse. Folglich kann er eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht begründen."}