{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-36_2018-01-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60234&W10_KEY=3230866&nTrefferzeile=16&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c8ab4c581cdf97a58435fc951ce80279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.36", "SVG.2018.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befreiung von der Beitragszeit wegen Advokaturexamen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:08", "Checksum": "5fa5fc9130811c265bc6133ae7527c1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)\nRegeste:\nBefreiung von der Beitragszeit wegen Advokaturexamen\n\n1.\nNach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.\nVorliegend bildet das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt. Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erstellt.\nDa die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\nDer Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei ab 1. März 2016 bis zum 16. Mai 2017 vollzeitlich mit dem Lernen auf das Advokaturexamen (1. März 2016 bis 14. August 2016, 5,5 Monate, sowie 15. Dezember 2016 bis 17. März 2017, 3 Monate) bzw. mit dessen Absolvierung (15. August 2016 bis 14. Dezember 2016, 4 Monate, bzw. 18. März 2017 bis 15. Mai 2017, 2 Monate) beschäftigt gewesen. Am 16. Mai 2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass er zum mündlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zugelassen werde. Damit sei er gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Beschwerde S. 4 f.).\nDie Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Zeitspanne von 12 Monaten und mehr für die Vorbereitung und Ablegung des Anwaltsexamens als unverhältnismässiger Zeitaufwand zu bewerten. Damit könne nicht von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit in dem gesetzlich geforderten Ausmass gesprochen werden (insb. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 15).\nNach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).\nVon der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.\nDas Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 (E. 2, mit weiteren Hinweisen) fasst die zu Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ergangene Praxis dahingehend zusammen, dass die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten kann. Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden. Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen. Aufgrund des Kausalitätserfordernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet ist."}