Damit stehen weder die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten noch ein anderweitig schuldhaftes Verhalten beweismässig klar fest. Von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 AVIG i.V.m. Art. 44 AVIV kann folglich nicht ausgegangen werden. 5. 5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sanktionierung nicht rechtmässig war. Die durch den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 geschützte Leistungseinstellung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 aufgehoben.