Er hatte vielmehr aufgrund der nur wenige Monate zuvor erfolgten ausserordentlichen Lohnerhöhung und dem Bonus (vgl. Einsprachebeilagen, AB 37) berechtigten Grund zur Annahme, die Arbeitgeberin sei mit seiner Leistung zufrieden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Kündigung völlig ahnungslos empfangen (vgl. AB 31), so erscheint dies vor dem dargelegten Hintergrund überzeugend, zumal er sich offenbar in Unkenntnis darüber befand, welche Baustelle Anlass zur Kündigung gegeben hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll). Damit stehen weder die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten noch ein anderweitig schuldhaftes Verhalten beweismässig klar fest.