Hinsicht oder in Bezug auf Kalkulationsfehler - tatsächlich missbilligte und der Beschwerdeführer sich im Wissen darum trotzdem schuldhaft nicht bemüht hätte, sein Verhalten zu ändern. Er hatte vielmehr aufgrund der nur wenige Monate zuvor erfolgten ausserordentlichen Lohnerhöhung und dem Bonus (vgl. Einsprachebeilagen, AB 37) berechtigten Grund zur Annahme, die Arbeitgeberin sei mit seiner Leistung zufrieden.