4.2. Aufgrund der Beweiserhebungen darf als erstellt betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer nie schriftlich wegen seines Verhaltens gegenüber Mitarbeitern verwarnt worden ist. Ob die Problematik je Thema eines Mitarbeitergesprächs war, konnte der ehemalige Vorgesetzte nicht beantworten. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, jemals mündlich auf seinen Führungsstil angesprochen worden zu sein. Des Weiteren ist es wegen allfälliger finanzieller Unregelmässigkeiten bis zur Kündigung zugestandenermassen nie zu Beanstandungen gekommen. Es ist mit anderen Worten beweismässig nicht erstellt, dass die Arbeitgeberin das Verhalten des Beschwerdeführers - sei dies nun in zwischenmenschlicher