Er berichtet, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nach und nach problematischer geworden, weswegen er mündlich verwarnt worden sei, etwas Schriftliches liege jedoch nicht vor. Hinsichtlich der ins Feld geführten massiven Abrechnungsfehler stellt sich im Rahmen der Befragung heraus, dass es sich dabei um eine vom Beschwerdeführer flächenmässig als zu gross berechnete Fassade auf einer Baustelle in [...] handelte, und nicht um - wie vom Beschwerdeführer bis dahin offenbar angenommen - um eine Tiefgaragenbaustelle, die bereits mit Kalkulationsfehlern an ihn übergeben worden war.